Dieser Artikel wurde am 28. Oktober 2013 als Spotlight der Woche vorgestellt. |
Der Schattenkodex ist das Gesetzbuch des Schattentribunals, gültig in dessen Einflussbereich.
Der Schattenkodex[]
§ 1 - Die Herrschenden
- § 1.1 - Das Wort des Schattentribunals ist Gesetz
- § 1.2 - Das Schattentribunal setzt sich zusammen aus drei Führern, jeder von ihnen hat in Entscheidungsfragen dass gleiche Stimmrecht.
- § 1.3 - Der erste Richter ist der Vorsitzende und Sprecher des Schattentribunals, er erhält das Recht einen Veto gegen Entscheidungen einzusetzen.
- § 1.4 - Stirbt ein Mitglied des Tribunals wird stellvertretend der nächste Ranghöchste (Der entsprechenden Gilde) seine Position einnehmen, bis das Tribunal ihn legitimiert oder jemand anderen ernennt.
§ 2 - Fürsten des Schattentribunals (Herrführer, Verwalter etc.)
- § 2.1 - Die Fürsten, ernannt und eingesetzt durch das Tribunals, tragen die Verantwortung über den ihnen zugeteilten Bereich und haben in diesem vollste Weißungsbefugnis gegenüber niederen Anhängern.
- § 2.2 - Die Fürsten sind berechtigt, Urteile im Namen des Schattentribunals zu sprechen, nicht jedoch das entgültige Urteil des Tribunals zu widerlegen. Die Richter können die Vogelfreiheit gemäß §2 verhängen.
- § 2.3 - Jeder Gesetzesentwurf muss vom Vorsitzenden oder dem zweiten und dritten Richter in Abwesenheit des Vorsitzenden genehmigt werden.
§ 3 - Vogelfreiheit
- § 3.1 - Wer als Vogelfrei erklärt ist, kann von jedem Diener des Schattens und dem Gefolge des Tribunals gerichtet werden. Selbsterklärend Vogelfrei sind: Hochverräter, Nicht autorisierte Mörder (Siehe Strafen und Verbrechen), Erklärte Feinde des Schattentribunals
- § 3.2 - Das Schattentribunal kann die Vogelfreiheit verhängen.
- § 3.3 - Die Richter des Tribunals können die Vogelfreiheit begründet auch ohne Prozess verhängen. Dieser Richter muss sich danach jedoch vor dem Tribunal für seine Entscheidung rechtfertigen.
Gesetzbuch der Verbrechen und Strafen[]
§ 1 - Schwerstverbrechen
- § 1.1 - Nicht autorisierte Morde. Wer einen Mord, der nicht vom Tribunal autorisiert wurde, verübt und dieser schwerwiegende Folge für dieses hat, wird entsprechend der Folgen seiner Tat, gerichtet.
- § 1.2 - Hochverrat. Wer durch Verrat (§2.2) den Tod eines oder mehrerer Personen des Tribunals oder dessen Gefolge verschuldet, das Tribunal direkt angreift oder Dokumente des Tribunals an die Feinde desselbigen preisgibt, begeht Hochverrat und wird als Vogelfrei erklärt und bei Gelegenheit mit dem Tode bestraft.
§ 2 - Schwere Verbrechen
- § 2.1 - Mord. Wer ein Mitglied des Tribunals oder dessen Gefolge absichtlich tötet oder absichtlich zu einer solchen Tat beihilft ist ein Mörder und wird schwer bestraft mit dem Tode oder dem Kerker oder Verbannung. Dies gilt nicht, so derjenige im Auftrag des Tribunals handelt (Autorisierter Mord) oder einen als Vogelfrei erklärten Verbrecher tötet
- § 2.2 - Erklärter Feind. Wer den Befehl des Tribunals missachtet oder dessen Gefolge im Krieg oder Einsatz bekämpft ist ein erklärter Feind und wird bei Gelegenheit vor das Tribunalsgericht gebracht um sein Verrrteilung zu empfangen.
- § 2.3 - Gefangennahme, Erpressung. Wer durch Gefangennahme eines Mitglied des Tribunals oder dessen Gefolge oder durch andere Mittel bezweckt, das Tribunal, eine Gruppe von Anhängern oder einen einzelnen zu einer Handlung zu zwingen, wird dem Tribunalsgericht überantwortet um sein Verurteil zu empfangen.
- § 2.4 - Ketzerei. Wer absichtlich positive schriftliche Lehren über das Licht in Umlauf bringt, einen Glaubensanhänger des Schattens angreift, das Licht oder Elune anbetet, oder die von ihnen verliehenen Fähigkeiten wirkt oder bei einer dieser Taten hilft ist ein erklärter Feind und wird vom Tribunalsgericht sich dafür verantworten, welche über ihn gemäß des Kodex richtet.
§ 3 - Mittlere Verbrechen
- § 3.1 - Diebstahl. Wer anderen Anhänger oder Vereinigungen des Tribunals eine Sache entwendet ist ein Dieb und wird mit dem Kerker, dem Pranger oder hoher Geldstrafe geahndet.
- § 3.2 - Raub. Wer Diebstahl gewaltsam bei einem Anhänger oder dem Tribunal begeht, ist ein Räuber. Raub wird mit dem Kerker, dem Pranger, hoher Geldstrafe, oder Verbannung geahndet. Die Strafe wird härter ausfallen als bei einem vergleichbaren Diebstahl.
- § 3.3 - Wiederholtes Stehlen. Wer wiederholt das Tribunal oder dessen Gefolge beraubt oder bestiehlt kann mit dem Tode bestraft werden.
- § 3.4 - Verletzung & Gewalt. Wer einen anderen Anhänger mutwillig verletzt oder sich den Soldaten des Schattens widersetzt oder sie absichtlich an der Ausführung ihrer Pflichten hindert, wird mit dem Kerker oder dem Pranger bestraft, oder muss dem Geschädigten wie dem Tribunal eine Geldstrafe zahlen.
- § 3.5 - Beleidigung des Tribunals. Wer das Tribunal, die Fürsten, oder anderweitige Vertreter persönlich beleidigt, wird mit einer Geldstrafe oder gar dem Pranger bestraft.
- § 3.6 - Fälschung und Täuschung. Wer ein offizielles Schriftstück des Tribunals fälscht, sich zum persönlichen Vorteil oder aus bösen Absichten gegenüber dem Tribunal sich als jemand anders ausgibt, sich als Mitglied des Tribunals darstellt obwohl dies nicht der Wahrheit entspricht, kann mit dem Pranger, einer Geldstrafe oder dem Kerker bestraft werden.
§ 4 - Leichte vergehen
- § 4.1 - Beleidigung. Wer einen Anhänger persönlich beleidigt kann mit einer Geldstrafe belegt werden, nach dem Ermessen des Tribunalsgericht.
- § 4.2 - Beleidigung von Würdenträgern. Wer einen Wachmann von Burg Nethergarde, einen Würdenträger des Tribunals, einen Herrschenden, einen Priester des Schattens persönlich beleidigt, kann mit einer erhöhten Geldstrafe belegt werden.
Buch der Sondergesetze, der Erlässe und der vorläufigen Regelungen[]
§ 1 - Hexenmeister
- § 1.2 - Hexerei. Hexerei, Schattenmagie und Dämonologie sind im Einflussbereich des Schattentribunals geduldet, dürften aber nicht zu dessen Nachteil genutzt werden.
- § 1.3 - Verpflichtung. Bürger mit schwarzmagischen Talenten sind verpflichtet, diese zum Wohle des Tribunals einzusetzen.
- § 1.4 - Dämonen. Das Mitführen von Dämonen in Nethergarde ist erlaubt, gleich ob der Dämon in der Stadt beschworen wurde oder nicht.
- § 1.5 - Seelensplitter. Seelensplitter müssen vom Tribunal untersucht und das Tragen autorisiert werden.
- § 1.6 - Vorenthaltung von Seelensplittern. Wer wissentlich Seelensplittern ohne diese dem Tribunal vorgelegt zu haben, behält, wird sich vor dem Tribunalsgericht rechtfertigen.
§ 2 - Nekromantie
- § 2.1 - Massenware. Wer mehr als drei Tote erweckt, ohne die Autorisierung des Tribunals, wird vor das Tribunalsgericht gestellt.
- § 2.2 - Totenruhe. Wer die Totenruhe eines ehemaligen Tribunalsmitglieds oder dessen Gefolgsleute ohne Autorisierung stört, ist mit Verbannung oder dem Tode zu bestrafen
- § 2.3 - Die Geißel. Untote im Königreich Sturmwind sind der Geißel angehörig und kein erklärter Feind.
Gesetzbuch der Belohnungen, Belobigungen und Orden[]
§ 1 - Autorisierte Morde und Verrat
- § 1.1 - Massenmord. Wer mehr als 2 Bürger autorisiert ermordet ist ein Massenmörder und erhält vom Tribunal gegen Beweiß eine Belobigung und eine Belohnung in Höhe von 10 Goldstücken
- § 1.1 - Verrat. Wer durch Verrat den Tod eines oder mehrerer Streitkräfte der Allianz verschuldet, den König angreift oder Dokumente der Allianz an das Schattentribunal preisgibt, erhält je nach Gewicht seiner Tat, eine Belobigung und eine Belohnung oder einen Orden
§ 2 - Schwere Verbrechen
- § 2.1 - Hetze und Verleumdung. Wer andere absichtlich gegen einen einzelnen erklärten Feind aufhetzt oder gar zur Gewalt gegen ihn aufruft, erhält eine Belobigung.
- § 2.2 - Beleidigung des Königs. Wer den König, die Königsfamilie, den Königsvertreter oder seine Berater persönlich beleidigt, erhält eine Belobigung.
- § 2.3 - Fälschung und Täuschung. Wer ein offizielles Schriftstück erklärter Feinde fälscht, sich als Adeliger darstellt obwohl dies nicht der Wahrheit entspricht darf, nach Autorisierung eines Tribunalsmitgliedsden Titel "Humorvoller Bastard" tragen.
§ 3 - Orden
- § 3.1 - Orden des schwarzen Todes. Wer sich im Kampf als würdig erwießen hat und mehr als 3 erklärte Feinde ermordet hat wird mit dem Orden des schwarzen Todes belohnt und erhält eine Belohnung von 5 Goldstücken.
- § 3.2 - Orden des ehrenvollen Diebes. Wer erklärte Feinde, beispielsweiße Anhänger der Kirche des Lichts bestiehlt und mehr als 30% den Gewinns an das Tribunal abgibt wird mit dem Orden des ehrenvollen Diebes belohnt.
- § 3.3 - Orden der schwarzen Witwe. Wer ein oder mehrere Mitglieder einer Famlie, die unter die Kategorie erklärte Feinde fällt, erheblichen körperlichen oder geistigen Schaden zufügt wird mit dem Orden der schwarzen Witwe belohnt.
- § 3.4 - Orden des besessenen Tüftlers. Wer mordernes Kriegsgerät entwickelt und dieses dem Tribunal zur Verfügung stellt wird mit dem Orden des besessenen Tüflters belohnt und erhält eine entsprechende Aufwandsentschädigung.
- § 3.5 - Orden des erbarmungslosen Foltermeisters. Wer einen erklärten Feind foltert oder demütigt wird mit dem Orden des erbarmungslosen Foltermeisters belohnt.
- § 3.6 - Orden des Schattenlegionärs. Wer sich im Kampf gegen erklärte Feinde behauptet hat wird nach Ermessen des Tribunals mit dem Orden des Schattenlegionärs belohnt.